Krankmeldungen: Das ändert sich ab 2023
Ab dem 1. Januar 2023 erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse nicht mehr in Papierform. Der Arzt übermittelt nunmehr die AU-Bescheinigung elektronisch direkt an die Krankenkasse. Es ist jedoch keine automatische Bereitstellung der AU-Bescheinigung für die Arbeitgeber durch die Krankenkasse vorgesehen. Der Abruf der AU-Bescheinigung muss für jede Arbeitsunfähigkeit durch die lohnabrechnende Stelle (Steuerberater) erfolgen. Das Verfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (nicht für privat versicherte Arbeitnehmer) bei Krankheit, stationärem Krankenhausaufenthalt oder bei Arbeitsunfällen und Betriebskrankheiten. Darunter fallen auch geringfügig entlohnt Beschäftigte (inkl. Rentner, Werkstudenten) und kurzfristige Beschäftigte.