Ab dem 1. Januar 2023 erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse nicht mehr in Papierform. Der Arzt übermittelt die AU-Bescheinigung elektronisch direkt an die Krankenkasse. Der Abruf der AU-Bescheinigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss für jede Arbeitsunfähigkeit durch die lohnabrechnende Stelle (Steuerberater) erfolgen. Um die Zusammenarbeit mit Ihnen im Rahmen der Lohnabrechnung zu vereinfachen, nutzen Sie bei Krankmeldungen bitte unser neues Formular im Downloadbereich.